Aufsatz: „Konflikte um Pflegekinder – insbesondere um Rückführung und Umgangskontakte“ eBook
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Der Konflikt um die „Wegnahme eines Kindes von der Pflegeperson.“ (§ 50 Abs. 2 Nr. 3 FGG) dreht sich meist um die Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie. Dies ist die zentrale, häufigste Konstellation in Rechtsstreitigkeiten um Pflegekinder. Ein familiengerichtliches Verfahren kann aber auch in Gang gebracht werden aufgrund von Streitigkeiten um Sorgerechtsbefugnisse der Pflegeeltern (§ 1688 BGB) sowie um Umgangsrechte der leiblichen Eltern (§ 1684 BGB), der Geschwister oder der Großeltern (§ 1685 Abs.1 BGB). Schließlich kann es nach Beendigung des Pflegeverhältnisses auch um Umgangsrechte der Pflegeeltern gehen (§ 1685 Abs.2 BGB). Umgangsstreitigkeiten haben an Bedeutung gewonnen, seit die Kindschaftsrechtsreform (1998) die Bedeutung des Umgangs für das Kindeswohl besonders hervorgehoben und insbesondere dem Kind ein eigenes Recht auf Umgang mit den Eltern eingeräumt hat, dem nunmehr auch eine Elternpflicht entspricht (§ 1684 Abs.1 BGB).
Auf den ersten Blick scheinen diese Regelungen und die damit zusammenhängenden Konfliktmöglichkeiten und Streitfragen im gerichtlichen Verfahren exakt den Konfliktkonstellationen um Sorge- und Umgangsrechte bei Scheidungskindern zu entsprechen. Dieser Eindruck täuscht. Die Situation von Pflegekindern unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der der (meisten) Scheidungskinder. In der Regel handelt es sich um Kinder mit einer schwer belastenden Familiengeschichte, da es zur Fremdunterbringung meist erst nach langen erfolglosen Bemühungen um Unterstützung der Familien durch ambulante Hilfen kommt, so dass der Frage der spezifischen Belastung durch einen erneuten Familienwechsel (eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie) oder durch problematische Kontakte besondere Aufmerksamkeit gebührt. Zum anderen leben Pflegekinder, um die „gestritten“ wird, häufig bereits seit langem in der Pflegefamilie, so dass die Frage ins Zentrum rückt, inwieweit diese zu ihrer (Ersatz-)Familie geworden ist, die als solche nunmehr grundrechtlichen Schutz genießt – auch gegenüber Ansprüchen der leiblichen Eltern.
Zusatzinformationen
Seiten | 22 |
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Veröffentlichung | 2008 |
Verlag | Herausgegeben von der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes |